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Rechtliches · 03

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für Leistungen der Digitatze UG (haftungsbeschränkt) i. G.
Flughafenallee 28, 28199 Bremen
vertreten durch den Geschäftsführer Eldar Forat
hello@digitatze.de · digitatze.de

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Digitatze UG (haftungsbeschränkt) i. G., Flughafenallee 28, 28199 Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer Eldar Forat (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Prozessautomatisierung, Entwicklung und Integration von KI-Agenten, Erstellung individueller Software-Werkzeuge, Hosting- und Betriebsleistungen sowie damit verbundene Beratungs-, Schulungs-, Wartungs- und Supportleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, die in Textform (z. B. in einem schriftlichen Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Projektvereinbarung) getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

Begriffsbestimmungen

(6) Im Sinne dieser AGB bedeuten:

  • „Leistung" oder „Leistungen": die vom Auftragnehmer im jeweiligen Einzelvertrag geschuldeten Tätigkeiten und Werkleistungen.
  • „Pilot": ein zeitlich und im Umfang begrenztes Erstprojekt, in der Regel zu einem Festpreis.
  • „Wartung" / „Retainer": laufende Pflege-, Support- und Weiterentwicklungsleistungen nach Abschluss eines Piloten oder Projekts, im Regelfall als Dienstleistung.
  • „KI-Komponente": jede Funktionalität, die auf maschinellem Lernen, Sprachmodellen oder vergleichbaren probabilistischen Verfahren beruht (insbesondere LLM-basierte Agenten).
  • „Drittanbieter": externe Dienste, APIs, Cloud-Plattformen oder Softwarekomponenten, die zur Leistungserbringung eingebunden werden (z. B. OpenAI, Anthropic, Hosting-Provider, OSS-Bibliotheken).
  • „Liefergegenstand": die im Rahmen eines Projekts erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Quellcode, Konfigurationen, Workflows, Dokumentation und sonstige Artefakte.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen in Textform zustande, in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber in Textform (E-Mail genügt).

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Projektvereinbarung beschriebenen Leistungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Textform.

(4) Angaben in Werbematerialien, auf Webseiten oder in sonstigen allgemeinen Publikationen des Auftragnehmers stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.

§ 3 Leistungsumfang und Vertragstypologie

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Die rechtliche Einordnung der Leistungen richtet sich nach ihrem Charakter:

  • Pilotprojekte und Werkleistungen mit klar definiertem Liefergegenstand (z. B. Entwicklung eines Workflows, einer Software-Komponente, eines KI-Agenten) sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
  • Wartung, Support, fortlaufende Betreuung, Hosting-Betrieb sowie Beratungs- und Schulungsleistungen sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet.
  • Wird im Einzelvertrag auf Stundenbasis abgerechnet, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist, gelten die Regelungen über den Dienstvertrag.

(3) Soweit die Parteien Leistungen vereinbaren, deren rechtliche Einordnung nicht eindeutig ist, gilt die konkrete Bezeichnung im Einzelvertrag. Im Zweifel sind laufende Leistungen ohne klar abgrenzbaren Liefergegenstand als Dienstleistung zu qualifizieren.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in der Wahl der zur Leistungserbringung eingesetzten Methoden, Werkzeuge, Komponenten und Drittanbieter frei zu entscheiden, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

(5) Zusatz-, Erweiterungs- oder Änderungsleistungen, die über den im Einzelvertrag vereinbarten Umfang hinausgehen („Change Requests"), bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Leistungserbringung in angemessenem Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber wird insbesondere:

  • dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugangsdaten und Systemzugriffe in geeigneter Form zur Verfügung stellen;
  • einen sachkundigen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis benennen, der für Rückfragen, Abnahmen und Freigaben innerhalb angemessener Frist zur Verfügung steht;
  • erforderliche Test- und Produktivumgebungen, ggf. Lizenzen sowie Zugang zu relevanten Drittsystemen auf eigene Kosten bereitstellen;
  • die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der zur Verfügung gestellten Daten gewährleisten und sicherstellen, dass deren Verwendung durch den Auftragnehmer keine Rechte Dritter verletzt;
  • Liefergegenstände, Testergebnisse und Zwischenstände unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Vorlage, prüfen und in Textform freigeben oder begründet beanstanden;
  • vor Produktivnahme einer Leistung, insbesondere vor Übernahme von KI-generierten Ergebnissen in geschäftskritische Prozesse, eigene Tests und fachliche Plausibilitätsprüfungen durchführen;
  • für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten in eigener Verantwortung Sorge tragen.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Ein dadurch entstehender Mehraufwand des Auftragnehmers wird nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers, gesondert vergütet. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die für die Leistungserbringung relevant sind, insbesondere über Änderungen an Drittsystemen, organisatorische Änderungen und sicherheitsrelevante Vorfälle.

§ 5 Termine, Lieferzeiten, Höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden („Fixtermin").

(2) Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen vorliegen. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern verbindliche Termine angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die ihm die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihm zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffmangel, weiträumige Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Diensten, Cyberangriffe Dritter, Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, auch wenn sie bei Drittanbietern eintreten. Derartige Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben.

(4) Dauert die Behinderung länger als sechs (6) Wochen, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag durch Erklärung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen werden nach Maßgabe von § 8 abgerechnet.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Sie kann insbesondere vereinbart werden als:

  • Festpreis für einen klar abgegrenzten Leistungsumfang (insbesondere bei Piloten und Projekten);
  • monatliche Pauschale für Wartungs-, Support- oder Hostingleistungen (Retainer);
  • Aufwandsvergütung nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers.

(2) Reisekosten, Auslagen für Drittanbieter (z. B. API-Kosten, Lizenzgebühren, Server- und Hostingkosten) sowie sonstige projektbezogene Auslagen sind, soweit nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten, gesondert zu erstatten. Der Auftragnehmer weist solche Auslagen transparent aus.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf jeder Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der Europäischen Union an Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kommt das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zur Anwendung, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen; der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Leistungserbringung seine gültige USt-IdNr. mitzuteilen.

(4) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Festpreis-Piloten ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu fünfzig Prozent (50 %) der Vergütung als Anzahlung bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen; der Rest wird mit Abnahme fällig.

(5) Wartungs- und Hostingleistungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart.

(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen mit einem nicht unerheblichen Betrag ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis gestützt werden.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise für laufende Leistungen (insbesondere Wartung, Hosting) mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende eines Kalendermonats anzupassen. Erhöht sich der Preis um mehr als zehn Prozent (10 %) gegenüber dem zuletzt vereinbarten Preis, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu. Preisanpassungen, die lediglich auf Erhöhungen der Kosten von Drittanbietern (insbesondere Hosting, APIs, Lizenzen) zurückzuführen sind und in entsprechendem Umfang weitergegeben werden, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Werkleistungen unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft, auf erkennbare Mängel zu prüfen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, hat der Auftraggeber die Abnahme in Textform zu erklären.

(3) Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Mängelanzeige in Textform unter konkreter, nachvollziehbarer Bezeichnung des Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Anzeige der Abnahmebereitschaft auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

(5) Eine produktive Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber, die über reines Testen hinausgeht, gilt spätestens nach fünf (5) Werktagen produktiver Nutzung als Abnahme, sofern die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist.

(6) Teilabnahmen sind zulässig, wenn der Liefergegenstand aus abgrenzbaren Teilleistungen besteht.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Werkverträge enden mit der Abnahme der vereinbarten Werkleistung.

(2) Dienstverträge mit laufender Leistung (Wartung, Hosting, Retainer) werden, soweit nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform ordentlich gekündigt werden.

(3) Soweit eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als dreißig (30) Tagen mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung trotz Mahnung;
  • erheblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten, die trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht behoben wird;
  • Nutzung der Leistungen für rechtswidrige Zwecke oder in einer Weise, die zu einer Gefährdung der Systeme oder Rechte Dritter führt;
  • nachhaltiger Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, soweit hierdurch die Erfüllung der Zahlungspflichten gefährdet erscheint.

(5) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Vollendung des Werkes nach § 648 BGB, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent (5 %) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren ersparten Aufwand des Auftragnehmers nachzuweisen.

(6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur). Die elektronische Form (§ 126a BGB) wird hierdurch ausdrücklich nicht ausgeschlossen; eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht.

§ 9 KI-Komponenten, Output-Qualität, Halluzinationen

(1) Soweit Leistungen KI-Komponenten enthalten oder auf solchen basieren, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass:

  • KI-Komponenten auf probabilistischen Verfahren beruhen und ihre Ausgaben (Output) nicht deterministisch sind, d. h. identische Eingaben können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen;
  • KI-Komponenten fehlerhafte, unvollständige, irreführende oder erfundene Ergebnisse (sogenannte „Halluzinationen") erzeugen können, ohne dass dies einen Mangel der Leistung darstellt;
  • die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit von KI-generierten Ergebnissen nicht garantiert werden kann und nicht garantiert wird;
  • eingesetzte KI-Komponenten häufig auf Diensten von Drittanbietern beruhen, deren Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Modelle, Versionen und Konditionen sich kurzfristig ändern können.

(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Auswahl, Konfiguration, Integration und Anbindung der KI-Komponenten nach den anerkannten Regeln der Technik. Er schuldet ausdrücklich nicht die Richtigkeit oder Eignung des konkreten Outputs einer KI-Komponente für einen bestimmten Anwendungsfall.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse vor jeder geschäftsrelevanten Verwendung durch fachkundige Personen plausibilisieren und validieren zu lassen („human in the loop"). Dies gilt insbesondere für:

  • Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen (z. B. Buchungen, Freigaben, Zahlungen);
  • rechtsverbindliche Erklärungen oder Vertragsdokumente;
  • Personalentscheidungen oder Bewertungen von Personen;
  • Inhalte, die gegenüber Kunden, Behörden oder der Öffentlichkeit kommuniziert werden;
  • sicherheitsrelevante, medizinische, juristische oder steuerliche Sachverhalte.

(5) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die rechtskonforme Verwendung von KI-Komponenten und ihrer Ergebnisse, insbesondere unter Beachtung urheber-, datenschutz-, wettbewerbs- und gegebenenfalls KI-spezifischer Regulierungen (etwa der Verordnung (EU) 2024/1689 — „KI-Verordnung"). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen seiner Mitteilungspflichten auf erkennbare regulatorische Anforderungen hinweisen, übernimmt jedoch keine rechtliche Beratung.

(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die durch KI-Komponenten erzeugten Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber prüft Ergebnisse vor produktiver Verwendung eigenverantwortlich auf entgegenstehende Rechte.

(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber KI-generierte Ergebnisse ungeprüft, abweichend von den vorstehenden Validierungspflichten oder außerhalb des vorgesehenen Einsatzbereichs verwendet. § 11 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10 Hosting, Betrieb, Verfügbarkeit, Sicherheit

(1) Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber Hosting- oder Betriebsleistungen erbringt (z. B. Bereitstellung von Servern, Containern, Workflow-Engines), erfolgt dies, soweit nicht anders vereinbart, in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union, vorzugsweise in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Auftragnehmer schuldet eine im Jahresdurchschnitt angestrebte Verfügbarkeit von 99,0 % bezogen auf das Kalenderjahr. Nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einzubeziehen sind:

  • angekündigte Wartungsfenster, die mit angemessener Vorlauffrist (in der Regel mindestens 48 Stunden) bekanntgegeben werden;
  • Ausfälle durch höhere Gewalt oder Ereignisse im Sinne von § 5 Abs. 3;
  • Ausfälle, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter liegen;
  • Störungen bei Drittanbietern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Ausfälle von Cloud- oder API-Diensten).

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen die Verfügbarkeitswerte einen Zielwert dar, dessen Unterschreitung als solche keine eigenständigen Sanktionen, insbesondere keine Vertragsstrafen oder Service-Credits, auslöst. Mängelrechte und gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer trifft branchenübliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Systeme. Spezifische Sicherheitsanforderungen oder regulatorische Auflagen sind im Einzelvertrag zu vereinbaren.

(5) Der Auftraggeber ist für die Verwaltung der ihm bereitgestellten Zugangsdaten verantwortlich. Er hat diese geheim zu halten und nach dem Stand der Technik zu schützen.

(6) Sicherungen (Backups) erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, in branchenüblicher Frequenz. Der Auftraggeber bleibt für die fachliche Datensicherung in eigener Verantwortung. Eine vollständige Datenwiederherstellung wird nicht garantiert.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen;
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
  • im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
  • nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die summenmäßige Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ist je Schadensereignis auf einen Betrag in Höhe der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Nettovergütung des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch auf 25.000 Euro je Schadensereignis und 50.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt als maßgebliche Vergütung die in den der Schadensentstehung vorangegangenen zwölf (12) Monaten vom Auftraggeber für die betroffene Leistung tatsächlich gezahlte Nettovergütung.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Datenverlust, Geschäftsunterbrechung, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter und Mangelfolgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie eingesetzter Subunternehmer.

(6) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eigene, vom System des Auftragnehmers unabhängige Datensicherungen in angemessenen Abständen, jedoch mindestens täglich für geschäftskritische Daten, vorzuhalten.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im eigenen Interesse Schäden gering zu halten und Schadensereignisse unverzüglich nach Kenntnis dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine unverzügliche Anzeige oder werden zumutbare Schadensminderungsmaßnahmen nicht ergriffen, ist die Haftung des Auftragnehmers nach Maßgabe von § 254 BGB entsprechend reduziert oder ausgeschlossen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 zu validieren; eine unterlassene Validierung gilt als grobes Mitverschulden.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für sein Unternehmen eine angemessene Betriebshaftpflicht- und, soweit für seinen Geschäftsbetrieb relevant, Cyber- und Vermögensschadenversicherung zu unterhalten, die Schäden oberhalb der in Absatz 3 genannten Beträge abdeckt. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt nicht zum Verlust von Ansprüchen, ist jedoch im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

(9) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme bzw. Leistungserbringung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (etwa § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 309 Nr. 8 b) ff) BGB) eine längere Verjährungsfrist vorschreiben oder ein Fall der unbeschränkten Haftung nach Absatz 1 vorliegt.

(10) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Vertrag, vorvertraglichem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung oder sonstiger Anspruchsgrundlage), ist ausgeschlossen.

§ 12 Gewährleistung bei Werkleistungen

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass Werkleistungen bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen. Unwesentliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) wählt der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers.

(3) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei (2) Versuchen innerhalb angemessener Frist endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach § 11.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter konkreter Bezeichnung des Mangels und, soweit möglich, der Schritte zu seiner Reproduktion zu rügen.

(6) Kein Mangel liegt vor, soweit eine vom Auftraggeber gewünschte Funktionalität nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist oder soweit der Mangel auf Änderungen am System durch den Auftraggeber oder Dritte, auf unsachgemäßer Bedienung, auf nicht freigegebenen Drittkomponenten oder auf Eigenschaften beruht, die der typischen Funktionsweise der eingesetzten Technologien (insbesondere KI-Komponenten, § 9) entsprechen.

§ 13 Nutzungsrechte, Eigentum am Liefergegenstand, Open Source

(1) Mit vollständiger Zahlung der für den jeweiligen Liefergegenstand vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Liefergegenständen ein, soweit für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung erforderlich. Insbesondere darf der Auftraggeber den Liefergegenstand vervielfältigen, bearbeiten, weiterentwickeln und an Dritte (z. B. interne IT, Nachfolge-Dienstleister) übergeben.

(2) Eigentum an Quellcode, Konfigurationen, Workflow-Definitionen sowie der erstellten technischen Dokumentation, die spezifisch für den Auftraggeber entwickelt wurden, geht mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über, soweit das nach den jeweiligen Lizenzbedingungen rechtlich möglich ist.

(3) Vom Übergang nach Absatz 2 ausgenommen sind:

  • Open-Source-Komponenten, Standardbibliotheken und Frameworks, die unter ihren jeweiligen Lizenzen genutzt werden;
  • eigenständige Vorarbeiten, Bausteine, Templates, Hilfswerkzeuge und Methoden des Auftragnehmers, die nicht spezifisch für den Auftraggeber erstellt wurden („Standardbausteine");
  • Dienste und Komponenten von Drittanbietern, die unter eigenen Lizenz- und Nutzungsbedingungen stehen.

(4) An Standardbausteinen des Auftragnehmers im Sinne von Absatz 3 räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, übertragbares, unbefristetes Nutzungsrecht ein, soweit dies für die Nutzung des Liefergegenstandes erforderlich ist.

(5) Der Auftragnehmer wird die im Liefergegenstand eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen in der Übergabedokumentation kenntlich machen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen bei seinem Einsatz der Liefergegenstände verantwortlich.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen eines Projekts gewonnenen Erkenntnisse, Konzepte, Methoden, Algorithmen und Standardbausteine für eigene Zwecke und für andere Auftraggeber weiterzuverwenden, soweit damit keine Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

(7) Solange die vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt ist, verbleiben sämtliche Rechte am Liefergegenstand beim Auftragnehmer. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist insoweit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig (Eigentumsvorbehalt).

§ 14 Übergabe, Dokumentation, Vertragsende

(1) Bestandteil jedes Projekts ist eine angemessene technische Dokumentation, die das interne IT-Team des Auftraggebers oder einen Nachfolge-Dienstleister in die Lage versetzt, den Liefergegenstand zu verstehen, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Inhalt und Umfang der Dokumentation richten sich nach Art und Komplexität des Projekts und werden im Einzelvertrag konkretisiert.

(2) Mit Beendigung eines laufenden Vertrags (insbesondere Wartung, Hosting) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen einer geordneten Übergabe unterstützen. Er übergibt insbesondere:

  • den aktuellen Quellcode und die Konfigurationen in maschinenlesbarer Form;
  • die aktuelle technische Dokumentation;
  • eine Liste der eingesetzten Drittanbieter, Lizenzen und Zugangsdaten, soweit diese im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stehen;
  • vorhandene Daten in einem branchenüblichen, maschinenlesbaren Exportformat.

(3) Der Aufwand für Übergabeleistungen, die über das im Einzelvertrag vereinbarte Maß hinausgehen, wird nach den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers gesondert vergütet.

(4) Beraterkonten, Tokens oder vergleichbare Zugänge des Auftragnehmers zu Drittanbietern, die zur Leistungserbringung verwendet wurden, werden mit Ende des Vertrags geschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übergehen sollen.

(5) Nach Übergabe ist der Auftragnehmer berechtigt, projektbezogene Daten innerhalb angemessener Frist zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen oder zugänglich gemachten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt („vertrauliche Informationen"), geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich:

  • zum Zeitpunkt der Mitteilung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • ohne Verschulden der empfangenden Partei nach Mitteilung allgemein bekannt oder zugänglich geworden sind;
  • der empfangenden Partei vor der Mitteilung rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren;
  • aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt fort für die Dauer von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrags.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Angabe von Firma, Logo und einer allgemeinen Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Konkrete vertrauliche Informationen werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung verwendet.

§ 16 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung über die Verarbeitung im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvereinbarung — „AVV"). Bis zum Abschluss einer solchen AVV werden personenbezogene Daten nur insoweit verarbeitet, als dies für den Vertrag zwingend erforderlich ist.

(3) Der Auftraggeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und hat die rechtmäßige Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Daten sicherzustellen, insbesondere etwaige Einwilligungen einzuholen und Betroffene zu informieren.

(4) Sofern für die Leistungserbringung Drittanbieter herangezogen werden, die personenbezogene Daten verarbeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Der Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern richtet sich nach den Regelungen der AVV.

§ 17 Drittanbieter und Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Drittanbieter und Subunternehmer einzusetzen. Er trifft die Auswahl seiner Subunternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Der Auftragnehmer haftet für seine Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln nach Maßgabe von § 11.

(3) Werden zur Leistungserbringung Dienste von Drittanbietern eingebunden (z. B. Hosting-Provider, KI-Modellanbieter, API-Provider), gelten für diese Dienste die jeweiligen Nutzungs-, Lizenz- und Datenschutzbedingungen des Drittanbieters. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf wesentliche Bedingungen hinweisen, ist jedoch nicht verpflichtet, die Bedingungen sämtlicher eingesetzter Komponenten umfassend rechtlich zu prüfen.

(4) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, den Funktionsumfang, die Konditionen oder den Fortbestand der Dienste von Drittanbietern. Änderungen, Einschränkungen oder Einstellungen solcher Dienste stellen keinen Mangel der Leistung dar. Soweit hierdurch Anpassungen am Liefergegenstand erforderlich werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

§ 18 Abwerbeverbot

(1) Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeitenden oder Subunternehmer der anderen Partei, die unmittelbar am Projekt mitgewirkt haben, abzuwerben oder zu beschäftigen, sei es unmittelbar oder mittelbar über Dritte.

(2) Bei schuldhaftem Verstoß gegen Absatz 1 ist die verletzende Partei verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts der abgeworbenen Person, mindestens jedoch 25.000 Euro, an die andere Partei zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatz angerechnet.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich aus eigener Initiative und ohne aktives Zutun der anderen Partei bewerben, insbesondere auf öffentlich ausgeschriebene Stellen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung eines anderen Rechts führen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bremen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mit einer Vorlauffrist von sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf diese Wirkung wird der Auftraggeber in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch besteht das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort; beide Parteien haben in diesem Fall das Recht, das Vertragsverhältnis unter Wahrung etwaiger Mindestlaufzeiten außerordentlich zu kündigen.

(6) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke.

Bremen, 18.06.2026
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Stand: 18.06.2026 · gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

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